SchKG-Beschwerde | Höfe unt. SchKG Aufsicht
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ge- sprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 19. Oktober 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 19. Oktober 2020 BEK 2020 151 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau, Beschwerdegegnerin, betreffend SchKG-Beschwerde (Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Höfe vom 22. September 2020, APD 2020 44);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bung und Konkurs (Beschwerdekammer),
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Höfe mit Verfügung vom
22. September 2020 eine betreibungsrechtliche Beschwerde der A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ohne Kosten- und Entschädigungsfol- gen abwies;
- dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe datiert vom 25. September 2020 (Postaufgabe: 26. September 2020) beim Kantons- gericht Beschwerde erhob;
- dass auf das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit § 12 EGzSchKG die Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiäres kantonales Recht anzuwenden sind;
- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er be- schwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwer- deverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Gro- limund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Ber- ner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas
Kantonsgericht Schwyz 3 weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
- dass die Beschwerdeführerin sich mit den entscheidrelevanten Aus- führungen des Vorderrichters, namentlich
- dass die vom 3. September 2020 datierende Stellungnahme der Beschwerdeführerin auf die Vernehmlassung des Betrei- bungsamts Höfe (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) andro- hungsgemäss als nicht erfolgt gelte, nachdem die Beschwerdefüh- rerin trotz Ansetzung einer Nachfrist diese Stellungnahme nicht verbessert habe, sondern wiederum eine Eingabe mit offensicht- lich ungebührlichem Inhalt eingereicht habe,
- dass betreffend die zum Zeitpunkt des Gesuches im Februar 2020 in Frage gekommenen Betreibungen Nr. xx und yy verfügten Kostenvorschüsse erst am 1. Mai 2020 bezahlt worden seien und hinsichtlich der Betreibung Nr. zz im Zeitpunkt des Gesuchs im Februar 2020 die dreimonatige Frist noch nicht abgelaufen gewe- sen sei,
- dass die Beschwerdegegnerin unter Vorlage der entspre- chenden Akten nachgewiesen habe, dass sie dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Löschung der Betreibungen nachgekom- men sei und sich die Beschwerdegegnerin diesbezüglich rechts- konform verhalten habe, was selbst bei Beachtung der Eingabe vom 3. September 2020 nichts an der Beurteilung ändern würde, zumal die Beschwerdeführerin nicht ausführe, welche konkreten Betreibungen im fraglichen Zeitpunkt zusätzlich hätten gelöscht werden können und müssen, und auch der Betreibungsregister-
Kantonsgericht Schwyz 4 auszug nach Eingang der Zahlung umgehend ausgestellt worden sei, nicht auseinandersetzt, insbesondere nicht rechtsgenügend darlegt, inwiefern die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz unzutreffend sein sollen und somit zu beanstanden wären;
- dass die Beschwerdeführerin sich vor allem darauf beschränkt, Vorwürfe gegen die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin zu erheben sowie ihre Sicht der Dinge pauschal vorzutragen und es wiederum unterlässt, substanzi- iert vorzutragen, insb. welche weiteren Betreibungen angeblich desselben Gläubigers, wie sie behauptet (vgl. KG-act. 1 Ziff. 3 und 9), die Voraussetzun- gen für eine Löschung im Zeitpunkt des Gesuchs ebenfalls erfüllt haben sollen und folglich zu löschen gewesen wären, sowie zu konkretisieren, welche mo- nierten Betreibungsregisterauszüge trotz geleisteter Zahlungen nicht oder erst nach Monaten zugestellt worden sein sollen (vgl. Kg-act. 1 Ziff. 5 und 10);
- dass davon Umgang genommen werden konnte und durfte, die Be- schwerdeführerin innert laufender Rechtsmittelfrist auf die Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerde aufmerksam zu machen, nachdem die Beschwerdeführerin schon mehrfach auf diese Voraussetzungen ausdrücklich hingewiesen wurde (vgl. u.a. BEK 2020 95 Verfügung vom 9. Juli 2020 und BEK 2020 113 Verfügung vom 24. Juli 2020) und sie somit davon Kenntnis hat;
- dass davon abgesehen die Beschwerde ans Kantonsgericht ebenso Verunglimpfungen und ungebührliche Aussagen enthält, wie beispielsweise die Aussagen: „… WIR MIT IHNEN NICHT WEITERKOMMEN WEIL SIE UNS VOLLENDS VERARSCHEN OHNE ENDE, GENAU GEICH WIE DAS FEHL- BARE BETREIBUGNSAMT WOLLERAU, …“, auf eine Nachfristansetzung zur Verbesserung gestützt auf Art. 132 ZPO zumindest im vorliegenden Be- schwerdeverfahren aber zu verzichten war, nachdem die Beschwerdeführerin
Kantonsgericht Schwyz 5 im Wissen um eine solche Eingabe in ihrer Rechtsmitteleingabe ungebührli- che Äusserungen wiederum einfliessen liess;
- dass die Beschwerdeführerin dem Vorderrichter Befangenheit vorwirft, ohne aber die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO), weshalb darauf nicht einzutreten ist, wobei davon abge- sehen ein Ausstandsgrund unverzüglich geltend zu machen und nicht erst vorzubringen ist, wenn das Gericht einen für die Partei missliebigen bzw. ne- gativen Entscheid fällt (Urteil BGer 5A_857/2017 vom 12.4.2018, E. 3.1);
- dass gemäss Art. 20a Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG kostenlos ist, d.h. weder Kosten erhoben werden noch Par- teientschädigungen zugesprochen werden dürfen (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV und Art. 62 Abs. 2 GebV), bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung ei- ner Partei oder ihrem Vertreter aber Bussen bis zu 1500 Franken sowie Ge- bühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Ziff. 5 zweiter Satz SchKG);
- dass folglich so oder so (vgl. KG-act. 1 Ziff. 11) keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen wären;
- dass bei gegebenen Voraussetzungen einer Partei die unentgeltliche Verbeiständung zwar bewilligt werden kann (Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG,
19. A. 2016, N9 zu Art. 20a SchKG mit Hinweis), die Berufungsführerin in Nachachtung ihrer Forderung nach einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (vgl. KG-act. 1 Ziff. 7, S. 2 oben) darauf hingewiesen wird, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich auf natürliche Personen be- schränkt ist und gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung juristische Per- sonen weder arm noch bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder über- schuldet sind und in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkurs- rechtlichen Konsequenzen zu ziehen hätten, bzw. juristische Personen über
Kantonsgericht Schwyz 6 keinen bundesrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung verfü- gen, ausnahmsweise aber einen Anspruch bestehen kann, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittel- los sind, wobei der Begriff der „wirtschaftlich Beteiligten“ weit zu verstehen ist und dieser neben den Gesellschaftern auch die Organe der juristischen Per- son oder gegebenenfalls interessierte Gläubiger umfasst (BGE 131 II 306 E. 5.2.1-2; Urteil BGer Urteil 4A_665/2014 vom 2. April 2015, E.3), wobei die unentgeltliche Rechtspflege juristischen Personen jedenfalls dann zu verwei- gern ist, wenn das Verfahren, für das sie beansprucht wird, deren Weiterexis- tenz nicht sichert (BGE 143 I 328 E. 3.3);
- dass davon abgesehen sowie wegen Aussichtslosigkeit der vorliegen- den Beschwerde sich weitere Erörterungen für das Beschwerdeverfahren erü- brigen, umso mehr als die gesetzliche Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde- begründung so oder anders nicht verlängert werden könnte;
- dass es der Beschwerdeführerin unbenommen ist, in die Akten des lau- fenden Verfahrens Einsicht zu nehmen (Art. 53 Abs. 2 ZPO; KG-act. 1 Ziff. 1), jedoch nach Abschluss eines Verfahrens grundsätzlich nur dann, wenn ein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden kann (Gehri, BSK-ZPO,
3. A. 2017, N 32 zu Art. 53 ZPO);
- dass der vorliegende Entscheid präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) ergehen kann;-
Kantonsgericht Schwyz 7 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ge- sprochen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 19. Oktober 2020 kau